Allgemeine Hausordnung der Stadt Spremberg
Allgemeine Hausordnung für Verwaltungsgebäude, Schulen, Mietobjekte und sonstige öffentliche Gebäude und nachgeordnete Einrichtungen der Stadt Spremberg
Die Ausübung des Hausrechtes für die öffentlichen Gebäude und Einrichtungen der Stadt Spremberg nebst der dazugehörigen Freiflächen (im folgenden „Objekte“ genannt) obliegt der Stadt Spremberg. Für die Nutzung der Objekte gelten die in dieser Hausordnung beschriebenen allgemeinen Verhaltensregeln Soweit in einzelnen Objekten objektspezifische Sonderregelungen in Form von Haus-, Platz-, Hallen- und/ oder Badeordnungen existieren, gelten deren Bestimmungen ergänzend für das jeweilige Objekt. Bei sich widersprechenden Regelungen gehen die objektspezifischen Sonderregelungen diesen allgemeinen Hausordnungsregelungen vor.
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Hausordnung gilt für alle Objekte der Stadt Spremberg, zu denen unbestimmte (Allgemeinheit) oder bestimmte Personenkreise Zugang haben.
- In angemieteten Objekten gilt diese Hausordnung ergänzend zu der vom Eigentümer/Verwalter ggf. bereits erlassenen Hausordnung und dort nur für den angemieteten Bereich.
§ 2 Allgemeines
- Diese Hausordnung gilt für alle Personen, die die Objekte betreten und/ oder benutzen. Das Betreten ist nur Personen (im Folgenden Nutzer/-innen bezeichnet) gestattet, die ein berechtigtes Anliegen haben, sich in dem Objekt aufzuhalten und die keinem Hausverbot unterliegen.
- Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Objekt sind durch alle Nutzer/-innen zu gewährleisten. Objekt und Inventar sind pfleglich zu behandeln.
- Das Hausrecht wird vom Bürgermeister bzw. dessen Beauftragten ausgeübt. Den Aufforderungen der Beauftragten ist unverzüglich Folge zu leisten. Der Beauftragte ist im Brand- und Gefahrenfall bis zum Eintreffen der Rettungskräfte weisungsbefugt.
§ 3 Allgemeine Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit
- Das Betreten der Objekte ist nur während der allgemeinen (durch Aushang) oder der vereinbarten Zeiten zulässig.
- Die Benutzung von Fahrrädern, Inline-Skates, Rollschuhen u. ä. ist in den Gebäuden der Objekte nicht zulässig.
- Abfall darf nur in die dafür vorgeschriebenen Behälter entsorgt werden.
- Türen und Fenster sind bei Nacht, Unwetter, Nässe, Kälte oder Abwesenheit geschlossen zu halten.
- Jeder Nutzer/-in ist angehalten mit Strom, Wasser und Heizenergie sparsam umzugehen.
- Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Diensthunde und Blindenführhunde.
- Es ist grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung der Stadt Spremberg Waren und Dienstleistungen anzubieten oder Warenverkaufsautomaten aufzustellen, es sei denn, es existieren objektspezifische Sonderregelungen.
- Das Mitbringen und Mitführen von Waffen ist nur den Mitarbeitern/ -innen der Polizeibehörden, Vollzugsbeamten/-innen der Polizei sowie ggf. vertraglich gebundenem Personal des Sicherheitsdienstes gestattet.
- Auf und in dem Objekt sind Veranstaltungen, die extremistische, verfassungsfeindliche oder strafrechtlich sanktionierte Auffassungen, Gesinnungen und Handlungen zum Inhalt haben, nicht gestattet. Wird festgestellt, dass in einer mit Zustimmung der Stadt durchgeführten Veranstaltung gegen dieses Verbot verstoßen wird, z.B. Gewalt verherrlicht bzw. dazu aufgerufen wird, staatliche Behörden oder Personen, die im staatlichen Auftrag tätig sind bzw. Minderheiten verunglimpft werden, Intoleranz gefördert sowie historische Ereignisse einseitig instrumentalisiert werden, so stellt dies einen Grund zur außerordentlichen Kündigung der Veranstaltungsdurchführung mit sofortiger Räumung dar. Ebenfalls nicht gestattet sind Nutzern/-innen des Objekts Bekundungen mit vorstehend beschriebenem Inhalt, eingeschlossen das Tragen oder offene Mitsichführen von dementsprechenden Kleidungsstücken, Symbolen, Kennzeichen, Codes oder dergleichen.
- Auf Freiflächen von Objekten dürfen Kraftfahrzeuge nur entsprechend der Stellplatzordnung/ Markierung abgestellt werden.
§ 4 Brand- und Gefahrenschutz
- In Gefahren- und Notsituationen ist ein Notruf abzusetzen. Feuerwehr / Rettungsdienst 112 Polizei 110
- Die allgemein anerkannten Regeln des Brandschutzes und Verhaltens bei Bränden und Gefahren sind in den Brandschutzordnungen geregelt und durch alle Nutzer/-innen des Objekts einzuhalten. Sofern keine Brandschutzordnung für das Objekt existiert, sind die nachfolgenden Punkte maßgeblich. Besonders sind zu beachten: • Die Fluchtwege, diese sind den ausgehängten Plänen zu entnehmen. • Die Fluchtwege und Treppen müssen ständig in voller Breite freigehalten werden. • Die Türen in Fluchtwegen bzw. Notausgänge dürfen nicht abgeschlossen werden. • Das Abstellen von brennbaren Materialien in Rettungswegen ist nicht gestattet. • Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist grundsätzlich untersagt. • Es besteht generelles Rauchverbot. • Das Einbringen und Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren und explosionsgefährdenden Stoffen ist untersagt. • Die Brand- und Rauchschutztüren dürfen in ihrer Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt werden (z.B. durch Verkeilen).
§ 5 Werbung
Soweit objektspezifische Haus-, Platz-, Hallen- und/ oder Badeordnungen keine anderen Regelungen enthalten, gilt für die Werbung: Aushänge/ Auslagen dürfen nur an den von der Stadt Spremberg zugelassenen Stellen erfolgen. Politische und kommerzielle Werbung ist grundsätzlich nicht gestattet.
§ 6 Konsequenzen bei Verstößen gegen diese allgemeinen Bestimmungen der Hausordnung
- Personen, die die Ruhe und Ordnung im Objekt stören, haben nach Aufforderung sofort das Objekt zu verlassen.
- Jeder Verdachtsfall nach § 3 Ziffer 9 wird zur Anzeige gebracht.
- Im Falle des Verstoßes gegen die Regelungen dieser Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Verstöße gegen das Hausverbot führen unwiderruflich zur Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle.
- Für Schäden, die durch Verstoß gegen diese Hausordnung entstehen, können die Verursacher ersatzpflichtig gemacht werden.
§ 7 Meldung von Besucherunfällen und Schäden
- Besucherunfälle im Objekt sind unverzüglich dem zum Zeitpunkt des Unfalls anwesenden Verantwortlichen zu melden und zu dokumentieren.
- Werden am Objekt Schäden festgestellt, sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, die eine weitere Schadensausbreitung verhindern.
- Über jeden Besucherunfall und jeden festgestellten Schaden ist unverzüglich die Stadtverwaltung zu informieren.
§ 8 Schlussbestimmungen
- Die Hausordnung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Sie wird durch Aushang in den jeweiligen Objekten bekannt gegeben.
- Objektbezogene notwendige Abweichungen und/ oder Ergänzungen von dieser Hausordnung sind möglich. Entsprechende Sonderregelungen treten nach Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin in Kraft und werden im betreffenden Objekt durch Aushang bekannt gegeben.
Spremberg, den 03.09.2015 Christine Herntier, Bürgermeisterin
Hausordnung Freilichtbühne
Veranstalter: s, Besucher und Bedienstete der Stadt Spremberg (nachfolgend Personen) zur Freilichtbühne Spremberg. Sie gilt für das ge
HAUSORDNUNG für die Freilichtbühne der Stadt Spremberg§ 1 GeltungsbereichDie Hausordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung für Mitarbeiter des samte umfriedete Gelände der Freilichtbühne. Sie ist gültig für alle stattfindenden Veranstaltungen sowiean veranstaltungsfreien Tagen.§ 2 Ziel der HausordnungZiel der Hausordnung ist es, die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern, die Freilichtbühne vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen, einen störungsfreien Ablauf von Besichtigungen bzw. von Veranstaltungen zu gewähren, den Lärmschutz und weitere Nachbarn schützende Bestimmungen einzuhalten.§ 3 Aufenthalt1 Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die einen gültigen Mietvertrag, eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. 2. Einlassberechtigten sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.3. Das Fahren und Parken innerhalb des Geländes ist nur mit besondere Berichtung gestattet.§ 4 Eingangskontrollen1 Jede Person ist beim Betreten des Geländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, ihre Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten“ des jeweiligen Veranstalters.2. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder/und Drogenkonsum oder wegen Mitführung von Waffen oder von gefährlichen oderfeuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Person berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden.3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die einSicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Geländes zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.§ 5 Verhalten auf dem GeländeAlle Personen, die das Gelände betreten, – haben sich so zu verhalten, dass kein andere geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. – haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- undRettungsdienstes Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oderfahrlässig diese Anordnung nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei aus dem Gelände verwiesen werden.- ist das Fotografieren, das Filmen und das Fertigen von Video- und Tonaufnahmen ist währendder jeweiligen Veranstaltung nicht gestattet, es sei denn, der Veranstalter erlaubt diesausdrücklich.- ist das Mitbringen von alkoholfreien Getränken in Plastikbehältern ist bis zu max. 0, 5l/ Person erlaubt, sofern der jeweilige Veranstalter nichts anderes festlegt.§ 6 VerboteDem Besucher des Veranstaltungsgeländes ist es untersagt:- alkoholische Getränke aller Art mitzubringen,- Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen, oder Gefäße mit Substanzen, diedie Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: handelsüblicheFeuerzeuge)- Flaschen, Becher, Krüger, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderenzerbrechlichen, splitternden besonderes harten Material hergestellt sind, mitzufahren.- Pyrotechnische Gegenstände mitzuführen bzw. abzubrennen,- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zubekleben oder in anderer Weise zu verunstalten,- bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Bäume, Masten.Dächer zu besteigen und Absperrungen zu überwinden.§ 7 DatenschutzInformationen zum Umgang mit Daten finden sie unter dem Stichwort „Datenschutz“ auf der Hompage der Stadt Spremberg unter www. stadt-spremberg.de bzw. auf der Hompage des jeweiligen Veranstalters.§ 8 HaftungDer Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr. Es gelten die gesetzlichen haftungsrechtlichen Vorschriften. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.§ 9 ZuwiderhandlungenPersonen, die gegen diese Hausordnung verstoßen, können durch den jeweiligen Veranstalter bzw. durch einen Vertreter des Eigentümers vom Veranstaltungsgelände verwiesen werden. Bei groben und wiederholten Verstößen werden sie für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung vom Besuch ausgeschlossen. Es besteht die Möglichkeit der Erteitung eines befristeten Hausverbotes. Strafrechtliche Folgen werden durch diese Hausordnung nicht berührt.Spremberg, den 28.08 2018i.V. KulikChristine HerntierBürgermeisterin der Stadt Spremberg